Börsenvereins-Satzung
des
Südwestdeutsche Warenbörsen e.V.
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „Südwestdeutsche Warenbörsen e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck des Vereins
§ 2
(1) Der Verein ist Träger der Mannheimer Produktenbörse und der Stuttgarter Waren- und Produktenbörse. Diese dienen der Einleitung und dem Abschluß von Geschäften, soweit diese börsenmäßig getätigt werden können, insbesondere in landwirtschaftlichen Erzeugnissen, daraus gewonnenen Produkten, Futter- und Düngemitteln, Brennstoffen sowie sonstigen Gütern des landwirtschaftlichen Bedarfs. Zweck des Vereins ist die Abhaltung der regelmäßigen Börsenzusammenkünfte mit Marktberichten und Preisnotierungen, die Wahrnehmung der gemeinsamen Standesinteressen, die Festhaltung von Handelsgebräuchen und Geschäftsbedingungen, die fachliche Beratung der Mitglieder, die Förderung des Nachwuchses, die Abgabe von Gutachten gegenüber Behörden und die Erledigung der bei der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren anfallenden Arbeiten.
(2) Der Verein dient ausschließlich der Erfüllung und Förderung gemeinnütziger Aufgaben; ein wirtschaftlicher Ge schäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
III. Mitgliedschaft
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren Geschäftsbetrieb mit dem Vereinszweck in Zusam menhang steht.
(2) Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
(3) Mit Beitritt des Mannheimer Produktenbörse e.V. zum Südwestdeutsche Warenbörsen e.V. erwerben die Mitglieder des Mannheimer Produktenbörse e.V. die direkte Mitgliedschaft bei dem Südwestdeutsche Warenbörsen e.V..
§ 4
(1) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme als Mitglied ent scheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederver sammlung zulässig, welche endgültig entscheidet. Ein ablehnen der Bescheid bedarf keiner Angabe von Gründen.
(2) Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind:
(3) Ist ein Mitglied in Unkenntnis eines solchen Ausschlußgrundes aufgenommen worden, so hat der Vorstand unverzüglich nach Feststellung des Ausschlußgrundes die Streichung aus der Mitgliederliste vorzunehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Börse in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Börsenzusammenkünfte ohne Zahlung eines Eintrittsgeldes zu besuchen oder durch einen Vertreter besuchen zu lassen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, den festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich den Bestimmungen der Satzung und der Börsenordnung sowie den für alle Mitglieder gültigen Geschäftsbedingungen und Handelsgebräuchen zu unterwerfen.
(3) Der Beitrag wird vom Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der Größe und Bedeutung des Geschäfts des Mitglieds festgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden,
(3) Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge noch Anteil am Vereinsvermögen.
IV. Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
§ 8
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 9
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 14, höchstens 20 Mitgliedern. Er setzt sich zur Hälfte aus Mitgliedern aus den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern aus den Regierungsbezirken Karlsruhe, Freiburg und den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen. Die Vorsitzenden der Mannheimer Produktenbörse und der Stuttgarter Waren- und Produktenbörse sind kraft Amtes Mitglied des Vorstandes des Südwestdeutsche Warenbörsen e.V..
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die nach Ablauf der Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzt werden. Die Amtszeit des zugewählten Mitgliedes umfaßt die noch verbliebene Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(4) Im Vorstand sollen die am Börsenhandel teilnehmenden einzelnen Geschäftszweige entsprechend ihrer Bedeutung und Mitgliederzahl vertreten sein.
§ 10
(1) Wählbar in den Vorstand sind die Mitglieder des Vereins oder deren Vertreter ( zum Beispiel Prokuristen oder sonstige leitende Angestellte).
(2) Kein Mitglied darf durch mehr als eine Person im Vorstand vertreten sein.
§ 11
(1) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern des Vorstandes einschließlich des Vorstandsvorsitzenden oder des Stellvertreters erforderlich. Die Beschlußfähigkeit setzt weiter voraus, daß von den anwesenden Vorstandsmitgliedern mindstens 3 Vertreter aus den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen und 3 Vertreter aus den Regierungsbezirken Karlsruhe, Freiburg und den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz anwesend sind.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Vorstandssitzungen werden abwechselnd in den Geschäftsstellen in Mannheim und in Stuttgart durchgeführt.
2. Vorstandsvorsitzende
§ 12
(1) Vorsitzender und 1. stellvertretender Vorsitzender sind die kraft Amtes dem Vorstand angehörenden Vorsitzenden der Mannheimer Produktenbörse und der Stuttgarter Waren und Produktenbörse. Vorsitzender und 1. stellvertretender Vorsitzender wechseln sich jährlich im Amt ab. Die Regelung wird auf nachfolgende Wahlperioden übertragen. Der 1. Vor sitzende nach Inkrafttreten dieser Satzung ist der Vorsitzende der Mannheimer Produktenbörse.
(2) Der Vorstand wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte den 2. stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13
(1) Der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter ver treten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Vereinsintern ist der 1. Stellvertreter zur Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 2. Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters zur Vertretung des Vereins berufen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er hat deren Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern hat er eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende kann einen Syndikus und im Bedarfsfall weitere Arbeitskräfte anstellen. Die Anstellung und Festsetzung der Vergütungen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
3. Mitgliederversammlung
§ 14
(1) Alljährlich hat der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsbericht, den Kassen und Rechenschaftsbericht, den von zwei auf 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfern geprüften Rechnungsabschluß für das abgelaufene Jahr und den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das neue Jahr entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Syndikus.
(3) Der Vorstandsvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern verpflichtet. In dem Antrag sind die zu beratenden Punkte anzugeben.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich und durch Anschlag im Börsensaal bekanntzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder oder Personen, welche zu deren Vertretung be rechtigt sind. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Einigen sich mehrere Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen eines Mitglieds nicht über den Stimmberechtigten, so ruht die Stimme.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder offen durch Handerhebung gefaßt, ausgenommen den Fall der Satzungsänderung und der Auflösung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes ruht das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder.
(7) Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzettel. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Änderungen dieser Satzung, welche vorher in der Tagesordnung zu bezeichnen sind, können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(9) Von Mitgliedern gestellte Anträge, welche in der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlußfassung kommen sollen, sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen.
(10) Mitgliederversammlungen werden abwechselnd in Mannheim und Stuttgart durchgeführt.
V. Geschäftsführung
§ 15
(1) Die laufenden Vereinsgeschäfte entschließlich der Kassenführung sowie die in den Schiedsgerichtsverfahren bei der Geschäftstelle anfallenden Aufgaben werden durch den Syndikus wahrgenom men. Er ist für deren ordnungsgemäße Erledigung verantwortlich; er regelt den Geschäftsgang und führt die unmittelbare Aufsicht über die angestellten Arbeitskräfte. Er ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen, und hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse Sorge zu tragen.
(2) Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind jeweils Niederschriften anzufertigen, in welchen die gefaßten Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter und vom Syndikus zu unterzeichnen.
(3) Die Jahresabrechnung muß nach Ablauf des Geschäftsjahres durch 2 von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre zu wählenden Kassenprüfer geprüft werden. Ihr Bericht wird zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmi gung und Entlastung vorgelegt.
VI. Börseneinrichtungen
§ 16
(1) Die Schiedsgerichtsordnung, die Handelsgebräuche und Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, insbesondere die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, die deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen), die Richtlinien für Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse und die Handelsbedingungen für Rauhfutter gelten bei allen zwischen den Mitgliedern abgeschlossenen Geschäften (auch solchen außerhalb der Börse) und bei allen mit Nichtmitgliedern an der Börse abgeschlossenen Geschäften als stillschweigend vereinbart.
(2) Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, in allen Streitfällen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges vor dem Schiedsgericht der Mannheimer Produktenbörse oder der Stuttgarter Waren und Produktenbörse nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung Recht zu suchen ohne Rücksicht darauf, ob die Verhandlungen, aus welchen die Streitfälle entstanden sind, an der Börse oder außerhalb der Börse geführt worden sind.
VII. Schlußbestimmungen
§ 17
(1) Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich, wobei mindestens Dreiviertel sämtlicher Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesender Mitglieder ist schriftlich beizubringen.
(2) Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird einer Stiftung übertragen, die es zur Förderung des südwestdeutschen Agrargewerbes, insbesondere zur Ausbildung seines kaufmännischen Nachwuchses verwenden soll.
§ 18
(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 01.12.1992 beschlossenworden und tritt am 01.01.1993 in Kraft. Die frühere Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
(2) Die Regelungen des Überleitungsvertrages in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.12.1992 sind Bestandteil dieser Satzung, auch soweit sie nicht als Änderung oder Ergänzung in diese Satzung aufgenommen sind, soweit sie sich auf diese Satzung beziehen und das Vereinsvermögen betreffen.
Nutzen Sie die attraktiven Vorteile des Premiumbereichs der Südwest-deutschen Warenbörsen e.V.
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